Steuerlich absetzbar
Die Behandlung der Fehlsichtigkeit können Sie steuerlich geltend machen, da die Fehlsichtigkeit in den Augen der Finanzverwaltung als Krankheit eingestuft wird und die Laserverfahren LASIK, LASEK und PRK als Heilbehandlungen anerkannt sind. Damit erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für eine Augenlaser-Operation ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an.





